Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrverpflichtungsverordnung
LehrVV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 02.08.2026
Diese Verordnung gilt für das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal (Lehrpersonen) nach § 41 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes mit Lehraufgaben an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg im Sinne des § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes. Sie findet Anwendung auf Lehrveranstaltungen im grundständigen, im postgradualen und im weiterbildenden Studium.
Einzelnorm
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1 LehrVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Potsdam, 24.10.2019 – 12 L 959/18.NC
- VG Potsdam, 24.10.2019 – 12 L 739/18.NCZitiert von 2
- VG Potsdam, 21.02.2019 – 12 L 1263/17.NCZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.