Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kapazitätsverordnung
KapV§ 11
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapV/11#abs-1 (1) Der Curricularnormwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapV/11#abs-2 (2) Bei Studiengangkombinationen sind die in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte unter Berücksichtigung der Ausbildungsstruktur, des Anteils des jeweiligen Studiengangs am Gesamtstudium und der Studiendauer entsprechend der Studienordnung aufzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapV/11#abs-3 (3) Ist für einen Studiengang ein Curricularnormwert in Anlage 2 nicht aufgeführt, wird von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde im Benehmen mit der Hochschule ein Curricularnormwert festgelegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KapV/11#abs-4 (4) Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen. Hilfsweise gilt die bisherige Verteilung des Lehrangebots.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 11 KapV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Potsdam, 23.09.2019 – 12 L 780/18.NC
- VG Potsdam, 03.09.2018 – VG 12 L 1159/17.NC
- VG Potsdam, 03.09.2018 – VG 12 L 266/18.NC
- VG Potsdam, 02.08.2018 – VG 12 L 1198/17.NCZitiert von 5
- VG Potsdam, 02.08.2018 – VG 12 L 1071/17Zitiert von 2
- VG Potsdam, 05.05.2017 – VG 12 L 945/16.NC
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 13.08.2021 – 2 L 939/20.NCZitiert von 12
- VG Potsdam, 13.08.2021 – 2 L 913/20.NC
- VG Potsdam, 13.08.2021 – 2 L 385/21.NC
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 KapV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.