Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kapazitätsverordnung
KapV§ 14
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapV/14#abs-1 (1) Die Zulassungszahl soll erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Die Obergrenze der anzuwendenden Schwundquote beträgt 50 Prozent.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapV/14#abs-2 (2) Bei neuen Studiengängen oder in sonstigen begründeten Fällen kann die anzuwendende Schwundquote auf Vorschlag der Hochschule durch die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde festgesetzt werden. Im Ausnahmefall oder im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Zielvereinbarung kann von der Anwendung der Schwundquote vollständig abgesehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapV/14#abs-3 (3) Die Hochschule kann über ein einheitliches Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Schwundquote selbst entscheiden oder eine Bestimmung nach planerischen Gesichtspunkten vornehmen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 14 KapV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Potsdam, 24.10.2019 – 12 L 959/18.NC
- VG Potsdam, 24.10.2019 – 12 L 739/18.NCZitiert von 2
- VG Potsdam, 21.02.2019 – 12 L 1263/17.NCZitiert von 3
- VG Potsdam, 13.07.2015 – VG 9 L 789/14Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.