Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kapazitätsverordnung

KapV

§ 4

Stand: 02.08.2026

Brandenburg3 Entscheidungen

Die jährliche Aufnahmekapazität auf Grund der personellen Ausstattung wird nach Anlage 1 unter Anwendung von Curricularnormwerten nach Anlage 2 berechnet.

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