Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kapazitätsverordnung

KapV

§ 10

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapV/10#abs-1 (1) Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapV/10#abs-2 (2) Die Hochschule kann ein Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Anteilquoten in einer Lehreinheit selbst festlegen oder die Anteilquoten nach planerischen Gesichtspunkten bestimmen.

§ 9 § 11