Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kapazitätsverordnung
KapV§ 10
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapV/10#abs-1 (1) Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapV/10#abs-2 (2) Die Hochschule kann ein Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Anteilquoten in einer Lehreinheit selbst festlegen oder die Anteilquoten nach planerischen Gesichtspunkten bestimmen.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 10 KapV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Potsdam, 03.09.2018 – VG 12 L 1159/17.NC
- VG Potsdam, 03.09.2018 – VG 12 L 266/18.NC
- VG Potsdam, 13.08.2021 – 2 L 385/21.NC
- VG Potsdam, 13.08.2021 – 2 L 913/20.NC
- VG Potsdam, 13.08.2021 – 2 L 939/20.NCZitiert von 12
- VG Potsdam, 02.08.2018 – VG 12 L 1071/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 24.10.2019 – 12 L 739/18.NCZitiert von 2
- VG Potsdam, 24.10.2019 – 12 L 959/18.NC
- VG Potsdam, 23.09.2019 – 12 L 780/18.NC
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 KapV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.