Gesetze / Landesrecht Brandenburg / LehrVV · GVBl.II/17, [Nr. 3]
Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg (Lehrverpflichtungsverordnung - LehrVV)
14 Normen · Ausgangsfassung vom 13.01.2017 · 13 zitierende Entscheidungen · Änderungen →
Gleichnamiges Gesetz in Nordrhein-Westfalen: LVV
Meistzitierte Normen
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Lehrverpflichtung
- § 3 Lehrverpflichtung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Universitäten
- § 4 Lehrverpflichtung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg
- § 5 Lehrverpflichtung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an der Filmuniversität Babelsberg Konrad Wolf
- § 6 Lehrverpflichtung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Fachhochschulen
- § 7 Lehrverpflichtung der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- § 7a Lehrverpflichtung der Akademischen Dozentinnen und Dozenten, Akademischen Juniordozentinnen und Juniordozenten
- § 8 Ausgleich und Ermäßigung der Lehrverpflichtung
- § 9 Verfahren bei Ausgleich und Ermäßigung der Lehrverpflichtung
- § 10 Lehrverpflichtung an einer weiteren Hochschule
- § 11 Erfüllung der Lehrverpflichtung; Berichtspflicht
- § 12 Übergangsbestimmungen
- § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
09.04.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 12], S.81)
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Historischer Änderungsnachweis
17.09.2020 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 17.09.2020
§§ 5, 8, 9 geändert
GVBl. II 2020, Nr. 87
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).