Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Hochschulgesetz
BbgHG§ 41 Hauptberuflich wissenschaftliche und künstlerische Personalkategorien
Stand: 29.07.2026
Das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Hochschulen besteht aus den Professorinnen und Professoren, den Qualifizierungsprofessorinnen und Qualifizierungsprofessoren, den Akademischen Beschäftigten sowie darüber hinaus an den Universitäten und Kunsthochschulen den Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren. Zu den Akademischen Beschäftigten gehören die Akademischen Mitarbeiterinnen und Akademischen Mitarbeiter sowie an den Universitäten und Kunsthochschulen auch die Akademischen Dozentinnen und Akademischen Dozenten und die Akademischen Juniordozentinnen und Akademischen Juniordozenten.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 41 BbgHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2026 – OVG 4 B 5/24
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 25.05.2016 – VfGBbg 51/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.