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§ 1 LehrVV (Brandenburg) — Anwendungsbereich

Lehrverpflichtungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung gilt für das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal (Lehrpersonen) nach § 41 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes mit Lehraufgaben an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg im Sinne des § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes. Sie findet Anwendung auf Lehrveranstaltungen im grundständigen, im postgradualen und im weiterbildenden Studium.

Einzelnorm