Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldgesetz des Landes Brandenburg
LWaldG§ 37 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Frankfurt (Oder), 02.10.2018 – VG 5 L 794/18, VG 5 L 794/18 (PKH)
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2010 – 8 S 77/09Ortsgebundenheit einer Mobilfunkanlage im Außenbereich mit überörtlicher Richtfunkfunktion; Bescheidungsanspruch KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VG Frankfurt (Oder), 14.09.2023 – 5 L 123/23Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 10.03.2023 – 5 K 433/20
- VG Frankfurt (Oder), 14.02.2019 – VG 5 K 1620/17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/37#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 8 Abs. 1 Wald ohne Genehmigung in eine andere Nutzungsart umwandelt,
die nach § 8 Abs. 3 mit der Waldumwandlungsgenehmigung verbundenen Nebenbestimmungen nicht oder nicht vollständig erfüllt,
entgegen § 9 Abs. 1 Wald ohne Genehmigung neu anlegt,
entgegen § 10 Abs. 1 einen Kahlschlag führt,
ohne die nach § 10 Abs. 4 Satz 2 notwendige Anzeige einen Kahlschlag führt,
entgegen § 11 Abs. 1 seiner Wiederbewaldungspflicht nach Kahlschlag oder seiner Pflicht nach § 11 Abs. 2 nicht oder unvollständig nachkommt,
einer Vorschrift einer aufgrund des § 12 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
entgegen § 15 Abs. 1 den Wald betritt,
entgegen § 15 Abs. 2 den Wald gefährdet oder beschädigt sowie die Erholung anderer stört,
unbefugt die in § 15 Abs. 3 aufgeführten Waldflächen und Einrichtungen betritt,
entgegen den Vorschriften nach § 15 Abs. 4 Rad fährt, Krankenfahrstuhl fährt, reitet oder mit nicht motorisierten Gespannen fährt,
entgegen den Vorschriften nach § 15 Abs. 5 reitet oder mit bespannten Fahrzeugen fährt,
ohne die nach § 15 Abs. 6 erforderliche Anzeige Reit-, Rad- oder Wanderwege oder Sport- und Lehrpfade anlegt oder markiert,
entgegen § 15 Abs. 6 die Anlage von Reit-, Rad- oder Wanderwegen oder Sport- und Lehrpfaden nicht duldet,
den Vorschriften des § 15 Abs. 7 zuwiderhandelt,
entgegen § 15 Abs. 8 Hunde unangeleint mitführt,
entgegen § 16 unberechtigt den Wald befährt oder Fahrzeuge im Wald abstellt,
entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 die Gestattung nicht auf Verlangen vorzeigt,
entgegen § 17 Abs. 1 die Gestattung nicht auf Verlangen vorzeigt,
entgegen § 17 Abs. 2 eine Gestattung nicht unverzüglich oder unvollständig anzeigt,
entgegen § 18 Abs. 2 ohne vorherige Genehmigung den Wald sperrt,
seinen Verpflichtungen zum Waldschutz nach § 19 Abs. 2 nicht oder nur unvollständig nachkommt,
den Verpflichtungen zum vorbeugenden Waldbrandschutz nach § 20 Abs. 1 nicht oder nur unvollständig nachkommt,
entgegen § 20 Abs. 3 seiner Duldungspflicht nicht nachkommt,
den Vorschriften des § 23 zuwiderhandelt,
entgegen § 24 Abs. 1 den Wald verschmutzt oder entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 eine Waldverschmutzung nicht unverzüglich beseitigt,
entgegen § 32 Abs. 1 Satz 4 den Bediensteten der Forstbehörden den Zutritt zu den Waldgrundstücken verweigert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/37#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wald
Motorsport betreibt,
den Anordnungen der unteren Forstbehörde nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
Erholungs- und Sporteinrichtungen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, beschmutzt, beschädigt, zerstört oder entfernt,
Vorrichtungen, die zum Sperren dienen oder Einzäunungen verschmutzt, beschädigt, unbefugt öffnet oder offen stehen lässt, entfernt oder unbrauchbar macht,
Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Abgrenzung, Absperrung, Vermessung oder als Wegweiser dienen verschmutzt, beschädigt, unbefugt entfernt oder anbringt oder unbrauchbar macht,
Aufschüttungen oder Grabungen unbefugt vornimmt,
unbefugt Bodenbestandteile, Steine, Mineralien oder deren Gemische oder ähnliche Gegenstände im Ganzen oder teilweise entfernt, zu deren Gewinnung es einer behördlichen Erlaubnis nicht bedarf,
Vieh weidet oder weiden lässt, soweit dies nicht der Biotoppflege im Wald dient,
Werbevorrichtungen oder Plakate anbringt, aufstellt oder auslegt,
einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
die Benutzung der Waldwege behindert oder unmöglich macht,
Anlagen oder Einrichtungen, die dem vorbeugenden Waldbrandschutz dienen unbefugt nutzt, beschädigt oder zerstört.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/37#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeiten oder deren Versuch nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 21, 22 und 23 sowie nach Absatz 2 Nr. 2 können mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro, die übrigen Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 20 000 Euro geahndet werden.