Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldgesetz des Landes Brandenburg
LWaldG§ 11 Wiederbewaldungspflicht
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 4
- VG Potsdam, 11.11.2021 – 13 K 4138/16Zitiert von 2
- VG Frankfurt (Oder), 05.03.2019 – VG 5 K 632/17
- VG Cottbus, 04.09.2012 – 3 L 257/12
- VG Cottbus, 24.08.2010 – 3 K 648/08
4 Entscheidungen zu § 11 LWaldG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/11#abs-1 (1) Kahl geschlagene sowie stark verlichtete Waldflächen mit weniger als 40 vom Hundert des nach gebräuchlichen Ertragstafeln oder bekannter standörtlicher Wuchsleistung üblichen Vorrates und einer Größe von mehr als 0,5 Hektar sind mit standortgerechtem, forstlichem Vermehrungsgut innerhalb von 36 Monaten wieder zu bewalden. Soweit die natürliche Wiederbewaldung unvollständig bleibt, sind die Flächen zu ergänzen oder aufzuforsten. Die Wiederbewaldung umfasst die Naturverjüngung, die Saat und die Anpflanzung. Von der Wiederbewaldungspflicht ausgenommen sind die in § 2 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 genannten Flächen sowie die aus Biotopschutzgründen offen zu haltenden Flächen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/11#abs-2 (2) Die Wiederbewaldung umfasst auch die Verpflichtung, die Kulturen und Naturverjüngungen rechtzeitig und sachgemäß nachzubessern, zu schützen und zu pflegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/11#abs-3 (3) Die untere Forstbehörde hat auf Antrag des Waldbesitzers die Fristen zu verlängern, wenn die fristgemäße Wiederbewaldung für den Waldbesitzer eine unzumutbare Härte darstellt oder wenn eine natürliche Verjüngung einen längeren Zeitraum erfordert.