Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldgesetz des Landes Brandenburg
LWaldG§ 15 Allgemeines Betretungs- und Aneignungsrecht
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/15#abs-1 (1) Zum Zwecke der Erholung ist das Betreten des Waldes jedermann gestattet, soweit dem nicht Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Betretungsrecht im Rahmen der Ausübung behördlicher Aufgaben bleibt hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/15#abs-2 (2) Wer sich im Wald befindet, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald so wenig wie möglich beeinträchtigt, seine wirtschaftliche Nutzung nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verschmutzt und die Erholung anderer nicht gestört werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/15#abs-3 (3) Nicht betreten werden dürfen ohne besondere Befugnis
gesperrte Flächen und gesperrte Waldwege,
Flächen und Wege, auf denen Holz gefällt, aufgearbeitet, gerückt oder gelagert wird,
umzäunte Flächen,
forstbetriebliche Einrichtungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/15#abs-4 (4) Auf Wegen sind das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen gestattet. Das Reiten und Gespannfahren ist nur auf Waldwegen und Waldbrandwundstreifen zulässig. Waldwege sind Wirtschaftswege, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können. Waldbrandwundstreifen sind von Vegetation und brennbarem Material freizuhaltende Streifen, insbesondere entlang von Bahnlinien und Straßen zum Schutz der nachgelagerten Waldbestände vor Waldbrand.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/15#abs-5 (5) Auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Wegen, die nicht mit zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, und auf Rückewegen und Waldeinteilungsschneisen darf nicht geritten oder mit bespannten Fahrzeugen gefahren werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/15#abs-6 (6) Die Markierung von Wander-, Reit- oder Radwegen und Sport- und Lehrpfaden hat im Benehmen mit den betroffenen Waldbesitzern zu erfolgen und ist der unteren Forstbehörde unter Angabe von Ort und Umfang mindestens einen Monat zuvor anzuzeigen. Die untere Forstbehörde kann die Markierung innerhalb von einem Monat nach Eingang der Anzeige untersagen oder einschränken, wenn das allgemeine Betretungsrecht nach Absatz 1 oder andere öffentliche Belange unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Der Waldbesitzer hat die Markierung nach Satz 1 zu dulden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/15#abs-7 (7) Jedermann darf einen Handstrauß, Waldfrüchte, Pilze und wild wachsende Pflanzen in geringer Menge für den eigenen Gebrauch entnehmen, sofern die betreffenden Pflanzen nicht zu den besonders geschützten Arten gehören. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Die Entnahme von Wipfeltrieben, Zweigen von Jungwüchsen sowie das Ausgraben und Abschlagen von Forstpflanzen ist nicht zulässig. Andere landesrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/15#abs-8 (8) Hunde dürfen nur angeleint mitgeführt werden. Dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen der Ausübung der Jagd sowie für Polizeihunde.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 15 LWaldG →
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Nach Gewicht
- VG Frankfurt (Oder), 21.12.2010 – 5 L 200/10Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 02.10.2018 – VG 5 L 794/18, VG 5 L 794/18 (PKH)
- VG Potsdam, 28.04.2026 – VG 14 L 4/26
- VG Potsdam, 07.12.2023 – VG 16 K 3221/18Zitiert von 1
- VG Potsdam, 22.06.2023 – 16 K 5677/17
- VG Frankfurt (Oder), 10.03.2023 – 5 K 433/20
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt (Oder), 17.01.2018 – VG 5 K 726/11
- VG Cottbus, 28.03.2017 – VG 3 L 494/16
- VG Potsdam, 18.02.2014 – VG 3 K 1971/11Zitiert von 1
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