Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldgesetz des Landes Brandenburg
LWaldG§ 38 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/38#abs-1 (1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach dem § 37 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/38#abs-2 (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Forstbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/38#abs-3 (3) Kann bei einem Verstoß gegen § 16 Abs. 1 und 2 der Fahrer des Fahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand ermittelt werden, kann die untere Forstbehörde die ihr entstandenen Aufwendungen dem Halter des Kraftfahrzeugs auferlegen; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen.