Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldgesetz des Landes Brandenburg

LWaldG

§ 2 Wald

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen21 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/2#abs-1 (1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/2#abs-2 (2) Als Wald gelten auch

kahl geschlagene und verlichtete Grundflächen,

Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, unterirdische, baumfrei zu haltende Trassen bis zu zehn Meter Breite,

Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze,

weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/2#abs-3 (3) Nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes sind

in der Flur oder in bebautem Gebiet gelegene einzelne Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken und Schutzpflanzungen bestockte sowie als Baumschulen verwendete Flächen,

zu Wohnbereichen gehörende Parkanlagen,

mit Waldbäumen bestockte Flächen in gärtnerisch gestalteten Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen,

Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen.

§ 1 § 3