Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldgesetz des Landes Brandenburg
LWaldG§ 2 Wald
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Potsdam, 11.11.2021 – 13 K 4208/16Zitiert von 2
- VG Frankfurt (Oder), 05.03.2019 – VG 5 K 632/17
- VG Frankfurt (Oder), 01.11.2023 – VG 5 K 792/21
- VG Potsdam, 11.11.2021 – 13 K 4138/16Zitiert von 2
- VG Frankfurt (Oder), 30.01.2018 – VG 5 K 202/12Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 12.12.2022 – VG 5 K 36/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 28.04.2026 – VG 14 L 4/26
- VGH Baden-Württemberg, 16.01.2024 – 5 S 1641/23Zitiert von 6
- VG Frankfurt (Oder), 14.09.2023 – 5 L 123/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 LWaldG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/2#abs-1 (1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/2#abs-2 (2) Als Wald gelten auch
kahl geschlagene und verlichtete Grundflächen,
Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, unterirdische, baumfrei zu haltende Trassen bis zu zehn Meter Breite,
Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze,
weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/2#abs-3 (3) Nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes sind
in der Flur oder in bebautem Gebiet gelegene einzelne Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken und Schutzpflanzungen bestockte sowie als Baumschulen verwendete Flächen,
zu Wohnbereichen gehörende Parkanlagen,
mit Waldbäumen bestockte Flächen in gärtnerisch gestalteten Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen,
Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen.