Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldgesetz des Landes Brandenburg

LWaldG

§ 18 Sperren von Wald

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/18#abs-1 (1) Sperren von Wald ist jede Einzäunung, Beschilderung oder Errichtung sonstiger Hindernisse, die geeignet ist, das allgemeine Waldbetretungsrecht nach § 15 einzuschränken oder zu erschweren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/18#abs-2 (2) Sperren von Wald bedarf der Genehmigung durch die untere Forstbehörde. Das gesperrte Gebiet ist zu kennzeichnen. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn die Sperrung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erlaubt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/18#abs-3 (3) Das Sperren von Wald ist nur im öffentlichen Interesse zulässig, wenn wichtige Gründe, insbesondere

des Wald- und Forstschutzes einschließlich der Ziele des Naturschutzes,

der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung oder

des Schutzes der Waldbesucher

vorliegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/18#abs-4 (4) Befristete Einzäunungen im Rahmen der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung, wie Kulturzäune oder Weisergatter, sind auf das notwendige Maß zu beschränken und bedürfen keiner Genehmigung und Kennzeichnung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/18#abs-5 (5) Das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Näheres zum Verfahren, insbesondere zum Umfang der benehmlichen Beteiligung der Kommunen und Landkreise, zur Art und zum Umfang der Kenntlichmachung der Sperrung, zur Zulässigkeit von Sperrungen nach Absatz 3 sowie zum Sperren von Waldwegen oder Wegen für bestimmte Betretungsarten.

§ 17 § 19