Gesetze / Lebensmittelspezialitätengesetz
LSpG§ 8 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSpG/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 7 Abs. 1 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSpG/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/LSpG/8?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Erzeugnis als „garantiert traditionelle Spezialität“ in Verkehr bringt, ohne dass vor der erstmaligen Vermarktung eine Kontrolle nach Artikel 37 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) durchgeführt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSpG/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro und in den Fällen der Absätze 2 und 2a mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 153)
BGBl. 2024 I Nr. 153
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16.01.2016 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I 50)
BGBl. 2016 I S. 50
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25.06.2001 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I 1215)
BGBl. 2001 I S. 1215
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.