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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 1215

BGBl. 2001 I S. 1215 · 24.650 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2001, Seite 1215 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1215
                                      Gesetz
zur Umstellung von Vorschriften im land- und forstwirtschaftlichen Bereich auf Euro
                       (Fünftes Euro-Einführungsgesetz)
                                                  Vom 25. Juni 2001

  Der Bundestag hat das nachstehende Gesetz be-
schlossen:

                        Artikel 1

             Änderung des Weingesetzes

                       (2125-5-7)

  Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985) wird wie folgt geändert:

1. In § 43 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „1,30 Deut-
   sche Mark“ durch die Angabe „0,6647 Euro“ ersetzt.

2. In § 50 Abs. 3 wird die Angabe „bis zu fünfzigtausend
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünfund-
   zwanzigtausend Euro“ ersetzt.

                        Artikel 2
        Änderung der Weinfonds-Verordnung

                      (2125-5-7-3)

  § 1 der Weinfonds-Verordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I

S. 630, 666) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „nicht mehr als zehn
      Deutsche Mark“ durch die Angabe „nicht mehr als
      fünf Euro“ ersetzt.
   b) In Satz 2 wird die Angabe „nicht mehr als ein-
      hundert Deutsche Mark“ durch die Angabe „nicht
      mehr als fünfzig Euro“ ersetzt.

2. In Absatz 7 Satz 2 werden die Angabe „auf volle ein-
   hundert Deutsche Mark“ durch die Angabe „auf volle
   fünfzig Euro“ sowie die Angabe „unter fünf Deutsche

   Mark“ durch die Angabe „unter drei Euro“ ersetzt.

                        Artikel 3
  Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes

                        (2125-42)

  In § 8 Abs. 3 des Lebensmittelspezialitätengesetzes

vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S.1814), das durch Artikel 3
des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) ge-
ändert worden ist, werden die Angabe „bis zu 50 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünfundzwanzig-

tausend Euro“ und die Angabe „bis zu 20 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „bis zu zehntausend Euro“
ersetzt.

                        Artikel 4

   Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

                        (611-14)

  Das Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 715),
wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 wird die Angabe „dreißig Deutsche Mark“
   durch die Angabe „fünfzehn Euro“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 4 wird die Angabe „bis zu zehntausend
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünftausend
   Euro“ ersetzt.

                        Artikel 5

      Änderung der Ausführungsbestimmungen

         zum Rennwett- und Lotteriegesetz
                       (611-14-1)
  Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und
Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 715), werden wie folgt
geändert:

1. In § 10 Abs. 2 wird die Angabe „1 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „50 Cent“ ersetzt.

2. In § 17 Abs. 3 Satz 1 werden das Wort „Pfennig-

   beträge“ durch das Wort „Centbeträge“ und das
   Wort „Pfennigbetrag“ durch das Wort „Centbetrag“
   ersetzt.

                        Artikel 6

 Änderung des Ernährungssicherstellungsgesetzes

                         (780-3)

  In § 23 Abs. 2 des Ernährungssicherstellungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August
1990 (BGBl. I S. 1802), das zuletzt durch Artikel 6 des
BGBl. 2001, Seite 1216 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1216
Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert
worden ist, wird die Angabe „bis zu zwanzigtausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu zehntausend
Euro“ ersetzt.

                         Artikel 7
             Änderung der Verordnung
   über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz

                         (780-5-2)
  Die Verordnung über die Beiträge nach dem Absatz-
fondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Juli 1994 (BGBl. I S. 1456), geändert durch Artikel 30
des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), wird
wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „weniger als ein-
   hundert Deutsche Mark“ durch die Angabe „weniger
   als fünfzig Euro“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „weniger als ein-

   hundert Deutsche Mark“ durch die Angabe „weniger
   als fünfzig Euro“ ersetzt.

3. In § 6 Abs. 4 wird in Satz 1 die Angabe „drei Deutsche
   Pfennig“ durch die Angabe „0,015 Euro“ und in Satz 2
   wird die Angabe „100 Deutsche Mark“ durch die An-
   gabe „fünfzig Euro“ ersetzt.

4. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „nicht mehr als
   zehn Deutsche Mark“ durch die Angabe „nicht mehr
   als fünf Euro“ ersetzt.

5. § 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird
   der rückständige Beitragsbetrag auf volle fünfzig Euro
   nach unten abgerundet; Säumniszuschläge unter drei
   Euro werden nicht erhoben.“

                         Artikel 8

     Änderung des Ernährungsvorsorgegesetzes
                          (780-6)
  In § 14 Abs. 2 des Ernährungsvorsorgesetzes vom
20. August 1990 (BGBl. I S. 1766), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I
S. 2018) geändert worden ist, werden die Angabe „bis zu
fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu
fünfundzwanzigtausend Euro“ und die Angabe „bis zu
zwanzigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis
zu zehntausend Euro“ ersetzt.

                         Artikel 9

       Änderung der Holzabsatzfondsverordnung
                         (780-7-2)

  Die Holzabsatzfondsverordnung vom 4. Januar 1999

(BGBl. I S. 2) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 wird die Angabe „weniger als zwei-
           hundert Deutsche Mark“ durch die Angabe
           „weniger als hundert Euro“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 wird die Angabe „weniger als zwanzig
          Deutsche Mark“ durch die Angabe „weniger als
          zehn Euro“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „weniger als
      zwanzig Deutsche Mark“ durch die Angabe „weni-
      ger als zehn Euro“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „auf volle hundert
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „auf volle fünfzig
   Euro“ und die Angabe „unter zehn Deutsche Mark“
   durch die Angabe „unter fünf Euro“ ersetzt.

                        Artikel 10
          Änderung des Düngemittelgesetzes

                         (7820-2)
   Das Düngemittelgesetz vom 15. November 1977
(BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 39 des
Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie

folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „250 Millionen DM“
   durch die Angabe „127 659 792 Euro“ ersetzt.

2. In § 10 Abs. 3 werden die Angabe „bis zu dreißigtau-
   send Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünf-
   zehntausend Euro“ und die Angabe „bis zu 5 000 Deut-
   sche Mark“ durch die Angabe „bis zu zweitausend-
   fünfhundert Euro“ ersetzt.

                        Artikel 11

            Änderung des Hopfengesetzes
                         (7821-2)

  In § 3 Abs. 2 des Hopfengesetzes vom 21. Oktober
1996 (BGBl. I S. 1530) wird die Angabe „bis zu fünfzig-
tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünf-

undzwanzigtausend Euro“ ersetzt.

                        Artikel 12
       Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes

                         (7822-6)
  In § 60 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes vom
20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), das zuletzt durch
Artikel 39 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082) geändert worden ist, werden die Angabe „bis
zu fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
„bis zu fünfundzwanzigtausend Euro“ und die Angabe
„bis zu zehntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
„bis zu fünftausend Euro“ ersetzt.

                        Artikel 13

         Änderung des Sortenschutzgesetzes

                         (7822-7)

  In § 40 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3164) wird die Angabe „bis zu zehntausend Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünftausend Euro“
ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1217 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1217
                        Artikel 14
        Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
                         (7823-5)
   In § 40 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I
S. 971, 1527, 3512) werden die Angabe „bis zu hundert-
tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünf-
zigtausend Euro“ und die Angabe „bis zu zwanzigtausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu zehntausend
Euro“ ersetzt.

                        Artikel 15
           Änderung des Tierzuchtgesetzes
                         (7824-5)

  In § 20 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145),
das zuletzt durch § 8 Abs. 1 der Verordnung vom 1. Juni
1999 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, werden die
Angabe „bis zu zehntausend Deutsche Mark“ durch die
Angabe „bis zu fünftausend Euro“ und die Angabe „bis zu
fünftausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu
zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt.

                        Artikel 16

          Änderung des Futtermittelgesetzes

                         (7825-1)
  In § 21 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I
S.1358) werden die Angabe „bis zu fünfzigtausend Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünfundzwanzig-
tausend Euro“ und die Angabe „bis zu zehntausend Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünftausend Euro“
ersetzt.

                        Artikel 17
          Änderung des Tierseuchengesetzes
                         (7831-1)
  Das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506) wird wie folgt
geändert:

1. § 67 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je Tier
   nicht überschreiten:
   1. Pferde                                    5 113 Euro

   2. Rinder                                    3 068 Euro

   3. Schweine                                  1 278 Euro

   4. Schafe                                     767 Euro

   5. Ziegen                                     307 Euro
   6. Geflügel                                    51 Euro
   7. Bienen, je Volk                            102 Euro.“

2. In § 76 Abs. 3 wird die Angabe „bis zu fünfzigtausend
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünfund-
   zwanzigtausend Euro“ ersetzt.

                        Artikel 18
   Änderung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes
                         (7831-8)
  In § 19 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001
(BGBl. I S. 523) wird die Angabe „bis zu dreißigtausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünfzehn-
tausend Euro“ ersetzt.

                        Artikel 19
          Änderung des Tierschutzgesetzes
                         (7833-3)

  In § 18 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105,
1818), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April
2001 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, werden die
Angabe „bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die
Angabe „bis zu fünfundzwanzigtausend Euro“ und die
Angabe „bis zu zehntausend Deutsche Mark durch die
Angabe „bis zu fünftausend Euro“ ersetzt.

                        Artikel 20

         Änderung des Marktstrukturgesetzes

                         (7840-3)

   In § 9 Abs. 2 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I
S. 2134), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes
vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521) geändert worden
ist, wird die Angabe „bis zu zwanzigtausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „bis zu zehntausend Euro“
ersetzt.

                        Artikel 21
        Änderung des Milch- und Fettgesetzes
                         (7842-1)
   Das Milch- und Fettgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 23 des
Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt
geändert:

1. §§ 12 und 12a werden aufgehoben.

2. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Angabe

      „0,20 Pf“ durch die Angabe „0,1 Cent“ ersetzt.

   b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „0,4 Pf“ durch
      die Angabe „0,2 Cent“ ersetzt.
   c) In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe „0,3 Deutsche
      Pfennig“ durch die Angabe „0,15 Cent“ ersetzt.

3. In § 30 Abs. 2 wird die Angabe „bis zu fünfzigtausend
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünfund-
   zwanzigtausend Euro“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1218 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1218
                        Artikel 22

         Änderung der Milch-Güteverordnung

                        (7842-1-7)
   Die Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I
S. 878, 1081), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Ver-

ordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), wird wie

folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 Satz 2 werden in Nummer 1 die Angabe
   „4 Pf/kg“ durch die Angabe „2 Cent/kg“, in Nummer 2
   die Angabe „10 Pf/kg“ durch die Angabe „5 Cent/kg“
   sowie in Nummer 3 die Angabe „2 Pf/kg“ durch die
   Angabe „1 Cent/kg“ ersetzt.

2. § 8 Abs. 4 wird aufgehoben.

                        Artikel 23

     Änderung des Milch- und Margarinegesetzes

                        (7842-10)

   In § 14 Abs. 3 des Milch- und Margarinegesetzes vom

25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 3
§ 39 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266)
geändert worden ist, werden die Angabe „bis zu fünf-
zigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu
fünfundzwanzigtausend Euro“ sowie die Angabe „bis zu
zwanzigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis
zu zehntausend Euro“ ersetzt.

                        Artikel 24

       Änderung des Vieh-und Fleischgesetzes

                         (7843-1)
  In § 23 Abs. 2 des Vieh- und Fleischgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1977
(BGBl. I S. 477), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist,
wird die Angabe „bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark“
durch die Angabe „bis zu fünfundzwanzigtausend Euro“
ersetzt.

                        Artikel 25
           Änderung des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen

                        (7847-11)
  Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), zuletzt geändert
durch Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1956), wird wie folgt geändert:

1. § 36 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird die Angabe „bis zu hundert-
      tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu
      fünfzigtausend Euro“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird die Angabe „bis zu zehntausend
      Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünf-
      tausend Euro“ ersetzt.

2. In § 38 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „eintausend
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfhundert Euro“

   ersetzt.

                        Artikel 26

                     Aufhebung

         der Bienenzucht-Beihilfe-Verordnung

                      (7847-11-4-39)

  Die Bienenzucht-Beihilfe-Verordnung vom 14. Juli 1981
(BGBl. I S. 658) wird aufgehoben.

                        Artikel 27
              Änderung des Gesetzes
     über Meldungen über Marktordnungswaren

                         (7847-12)

  In § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Meldungen über Markt-
ordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1490) wird die Angabe „bis
zu zehntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu

fünftausend Euro“ ersetzt.

                        Artikel 28

              Aufhebung des Gesetzes
    zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft

                        (7847-16)

  Das Gesetz zur Förderung der bäuerlichen Landwirt-
schaft vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3199),
wird aufgehoben.

                        Artikel 29
  Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes

                        (7847-19)
   In § 11 Abs. 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes
vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch
das Gesetz vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1510)
geändert worden ist, werden die Angabe „bis zu fünf-
zigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu
fünfundzwanzigtausend Euro“ und die Angabe „bis zu
zwanzigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis
zu zehntausend Euro“ ersetzt.

                        Artikel 30

        Änderung des Handelsklassengesetzes
                         (7849-2)

   Das Handelsklassengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201),
zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom
2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „bis zu
   20 000 DM“ durch die Angabe „bis zu zehntausend
   Euro“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1219 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1219
2. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „bis zu 20 000 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „bis zu zehntausend Euro“
   ersetzt.

                       Artikel 31
              Änderung der Verordnung
        über EG-Normen für Obst und Gemüse

                      (7849-2-2-1)

  In § 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über EG-Normen für
Obst und Gemüse vom 9. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1637),
die zuletzt durch die Verordnung vom 8. März 1999
(BGBl. I S. 354) geändert worden ist, wird die Angabe
„bis zu 20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu
zehntausend Euro“ ersetzt.

                       Artikel 32

                      Änderung
       der Qualitätsnormenverordnung Blumen

                      (7849-2-2-2)

  In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Qualitätsnormenverordnung
Blumen vom 12. November 1971 (BGBl. I S. 1815), die
durch Artikel 86 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I
S. 2018) geändert worden ist, wird die Angabe „bis zu
20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu zehn-
tausend Euro“ ersetzt.

                       Artikel 33
              Änderung der Verordnung
          über Qualitätsnormen für Bananen

                      (7849-2-2-3)
  In § 6 Abs. 2 der Verordnung über Qualitätsnormen für
Bananen vom 17. Juni 1996 (BGBl. I S. 857) wird die
Angabe „bis zu 20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„bis zu zehntausend Euro“ ersetzt.

                       Artikel 34

              Änderung der Verordnung
          über Vermarktungsnormen für Eier
                      (7849-2-4-1)

  In § 7 Abs. 3 der Verordnung über Vermarktungsnor-
men für Eier in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 1995 (BGBl. I S. 46) wird die Angabe „bis zu
zwanzigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis
zu zehntausend Euro“ ersetzt.

                       Artikel 35

            Änderung der Verordnung
über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse

                      (7849-2-4-3)

  In § 4 Abs. 2 der Verordnung über Vermarktungsnormen

für Fischereierzeugnisse in der Fassung der Bekannt-

machung vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3368) wird
die Angabe „bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark“
durch die Angabe „bis zu zehntausend Euro“ ersetzt.

                         Artikel 36

             Änderung der Verordnung
    über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

                        (7849-2-7)
  In § 4 Abs. 3 der Verordnung über Vermarktungsnormen
für Geflügelfleisch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3989) wird die An-

gabe „bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark“ durch die
Angabe „bis zu zehntausend Euro“ ersetzt.

                         Artikel 37

                   Änderung des
    Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut

                          (790-1)

   In § 25 Abs. 3 des Gesetzes über forstliches Saat- und
Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), das zuletzt durch Artikel 22

des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geän-
dert worden ist, wird die Angabe „bis zu fünfzigtausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünfundzwan-
zigtausend Euro“ ersetzt.

                         Artikel 38
               Änderung des Gesetzes
     über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz
                          (790-14)

  Das Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Roh-
holz vom 25. Februar 1969 (BGBl. I S. 149) wird wie folgt
geändert:

1. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe „bis zu 20 000 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „bis zu zehntausend Euro“
   ersetzt.

2. § 5 wird aufgehoben.

                         Artikel 39

                   Änderung des
          Forstschäden-Ausgleichsgesetzes

                          (790-15)

  Das Forstschäden-Ausgleichsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756),
zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom
24. März 1999 (BGBl. I S. 402), wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 2 werden die Angabe „bis zu fünfzig-
   tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu
   fünfundzwanzigtausend Euro“ und die Angabe „bis

   zu fünftausend Deutsche Mark“ durch die Angabe

   „bis zu zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt.

2. § 12 wird aufgehoben.
BGBl. 2001, Seite 1220 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1220
                       Artikel 40
         Änderung des Bundeswaldgesetzes

                       (790-18)
   Das Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des

Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521), wird wie

folgt geändert:

1. In § 43 Abs. 2 wird die Angabe „bis zu zwanzigtausend
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu zehn-
   tausend Euro“ ersetzt.

2. § 47 wird aufgehoben.

                       Artikel 41
         Änderung des Bundesjagdgesetzes
                        (792-1)

  Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849),
zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 39 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 17 Abs. 1 Nr. 4 werden die Angabe „1 000 000
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfhundert-
   tausend Euro“ und die Angabe „100 000 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „fünfzigtausend Euro“ er-
   setzt.

2. In § 39 Abs. 3 wird die Angabe „bis zu zehntausend

   Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünftausend
   Euro“ ersetzt.

                        Artikel 42
              Änderung des Gesetzes
     zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967
 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik
                         (793-11)

  In Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Übereinkom-

men vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang

im Nordatlantik vom 19. Dezember 1975 (BGBl. 1976 II
S. 1) werden die Angabe „bis zu dreitausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „bis zu tausendfünfhundert Euro“
und die Angabe „bis zu zehntausend Deutsche Mark“
durch die Angabe „bis zu fünftausend Euro“ ersetzt.

                        Artikel 43
         Änderung des Seefischereigesetzes
                         (793-12)
  In § 9 Abs. 2 des Seefischereigesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791)
wird die Angabe „bis zu einhundertfünfzigtausend Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünfundsiebzig-
tausend Euro“ ersetzt.

                        Artikel 44

    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf Artikel 2, 5, 7, 9, 22 und 31 bis 36 beruhenden
Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können
auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen
durch Rechtsverordnung geändert werden.

                        Artikel 45

                      Inkrafttreten

  Das Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                             gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                  Berlin, den 25. Juni 2001
                                              Der Bundespräsident
                                                 Johannes Rau
                                                Der Bundeskanzler
                                                Gerhard Schröder

                                      Die Bundesministerin
                      für Verbraucherschutz, Ernährung und
                                         Renate Künast

Landwirtschaft

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 1215. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2bbb28a7b42eb63a….