Gesetze / Lebensmittelspezialitätengesetz

LSpG

§ 7 Strafvorschriften

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSpG/7#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3a ein Lebensmittel oder Agrarerzeugnis in Verkehr bringt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSpG/7#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSpG/7#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 6 § 8