Gesetze / Lebensmittelspezialitätengesetz
LSpG§ 7 Strafvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSpG/7#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3a ein Lebensmittel oder Agrarerzeugnis in Verkehr bringt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSpG/7#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSpG/7#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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16.01.2016 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I 50)
BGBl. 2016 I S. 50
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.