Gesetze / Lebensmittelspezialitätengesetz
LSpG§ 9 Einziehung
Ist eine Straftat nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 153)
BGBl. 2024 I Nr. 153
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