Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesrichter- und Staatsanwältegesetz

LRiStaG

§ 14 Beurteilung

Stand: 03.10.2026

Nordrhein-Westfalen2 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/14#abs-1 (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sollen in regelmäßigen Zeitabständen sowie aus Anlass von der dienstvorgesetzten Stelle dienstlich beurteilt werden. Die Beurteilungen schließen mit einem Gesamturteil ab. Richterinnen und Richter auf Probe sind spätestens 18 Monate nach Beginn und unmittelbar vor Ablauf der Probezeit, Richterinnen und Richter kraft Auftrags spätestens vor der Lebenszeiternennung zu beurteilen. Bei der Beurteilung von Richterinnen und Richtern sind die sich aus § 26 Absatz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenen Beschränkungen zu beachten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/14#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 entfällt eine dienstliche Beurteilung, wenn die Gesamtdauer der tatsächlichen dienstlichen Tätigkeit in dem Beurteilungszeitraum weniger als drei Monate oder weniger als 20 Prozent des Beurteilungszeitraums betragen hat. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden in vollem Umfang berücksichtigt. Sind aufgrund einer Beförderung im Beurteilungszeitraum für die verschiedenen innegehabten statusrechtlichen Ämter Beurteilungsabschnitte zu bilden, sind die Sätze 1 und 2 auf jeden Beurteilungsabschnitt gesondert anzuwenden. Eine etwaige Pflicht zur Nachzeichnung bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/14#abs-3 (3) Der oder dem zu Beurteilenden ist der Entwurf der beabsichtigten Beurteilung zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zur mündlichen Erörterung der in Aussicht genommenen Beurteilung zu geben. Dies gilt auch für die Überbeurteilung, es sei denn, es ist keine Abweichung beabsichtigt oder eine Abweichung dient ausschließlich der Herstellung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes. In dem Gespräch soll das Leistungs-, Befähigungs- und Entwicklungsbild, das die oder der Beurteilende zur Grundlage der Beurteilung machen will, mit der eigenen Einschätzung der oder des zu Beurteilenden abgeglichen und die Möglichkeit gegeben werden, die aus ihrer oder seiner Sicht für die Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen. Dabei sind die Beurteilungsgrundlagen auf Wunsch offenzulegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/14#abs-4 (4) Die Beurteilungen sind zu den Personalakten der Beurteilten zu nehmen. Vor Aufnahme in die Personalakte ist die Beurteilung zu eröffnen und den Beurteilten Gelegenheit zu geben, die Beurteilung mit der dienstvorgesetzten Stelle zu besprechen. Eine Gegenäußerung der oder des Beurteilten ist zu den Personalakten zu nehmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/14#abs-5 (5) Das Nähere regelt das für Justiz zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung, insbesondere die Zeitabstände der Beurteilungen und die Beurteilungsanlässe, die Beurteilungsmerkmale und Notenstufen, die weitere dienstliche Beurteilung (Überbeurteilung) sowie die Zuständigkeiten.

←§ 13 →§ 14a