Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesrichter- und Staatsanwältegesetz

LRiStaG

§ 14a Nachzeichnung

Stand: 03.10.2026

Nordrhein-Westfalen2 Fassungen

Soweit in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften über eine fiktive Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen (Nachzeichnung) für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend anzuwenden.

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