Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesrichter- und Staatsanwältegesetz

LRiStaG

§ 14a Amtstracht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte tragen Amtstracht nach näheren Bestimmungen des für Justiz zuständigen Ministeriums. Ehrenamtliche Richterinnen und Richter tragen eine Amtstracht nur, soweit dies in den erlassenen Bestimmungen vorgesehen ist. Die Bestimmungen über die Amtstracht sind unter Berücksichtigung der Vorschriften des Justizneutralitätsgesetzes vom 9. März 2021 (GV. NRW. 290) in der jeweils geltenden Fassung zu erlassen.

Teil 2

Richter- und Staatsanwaltsvertretungen

Kapitel 1

Gemeinsame Vorschriften für die Richtervertretungen

§ 14 § 15