Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesrichter- und Staatsanwältegesetz
LRiStaG§ 14a Nachzeichnung
Stand: 03.10.2026
Soweit in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften über eine fiktive Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen (Nachzeichnung) für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend anzuwenden.