Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LRKG · GV. NRW. 2021 S. 1367

Reisekostengesetz Nordrhein-Westfalen

19 Normen · Ausgangsfassung vom 01.12.2021 · 3 zitierende Entscheidungen · Änderungen →

Meistzitierte Normen

Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. § 1 Geltungsbereich
  3. § 2 Dienstreisen
  4. § 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung
  5. § 4 Fahr- und Flugkostenerstattung
  6. § 5 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
  7. § 6 Tagegeld, Aufwandsvergütung
  8. § 7 Übernachtungsgeld
  9. § 8 Erstattung von Nebenkosten und Auslagen für Reisevorbereitungen
  10. § 9 Erstattung von Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
  11. § 10 Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass
  12. § 11 Pauschvergütung
  13. § 12 Erkrankung während einer Dienstreise
  14. § 13 Verbindung von Dienstreisen mit anderen Reisen
  15. § 14 Auslandsdienstreisen
  16. § 15 Gerichtsvollzieher- und Justizvollziehungsdienst
  17. § 16 Trennungsentschädigung
  18. § 17 Übertragungsbefugnis bei Gemeinden, Gemeindeverbänden undsonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts
  19. § 18 Zuständigkeit
  20. § 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  21. Schlussformel

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    02.12.2025 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1128)

  2. Historischer Änderungsnachweis

    01.01.2025 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 10.12.2024

    GV. NRW. S. 1195

  3. Historischer Änderungsnachweis

    01.01.2023 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 08.11.2022, Artikel 3

    GV. NRW. S. 968

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).