Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LRKG · GV. NRW. 2021 S. 1367
Reisekostengesetz Nordrhein-Westfalen
19 Normen · Ausgangsfassung vom 01.12.2021 · 3 zitierende Entscheidungen · Änderungen →
Meistzitierte Normen
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Dienstreisen
- § 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung
- § 4 Fahr- und Flugkostenerstattung
- § 5 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
- § 6 Tagegeld, Aufwandsvergütung
- § 7 Übernachtungsgeld
- § 8 Erstattung von Nebenkosten und Auslagen für Reisevorbereitungen
- § 9 Erstattung von Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
- § 10 Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass
- § 11 Pauschvergütung
- § 12 Erkrankung während einer Dienstreise
- § 13 Verbindung von Dienstreisen mit anderen Reisen
- § 14 Auslandsdienstreisen
- § 15 Gerichtsvollzieher- und Justizvollziehungsdienst
- § 16 Trennungsentschädigung
- § 17 Übertragungsbefugnis bei Gemeinden, Gemeindeverbänden undsonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts
- § 18 Zuständigkeit
- § 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Schlussformel
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
02.12.2025 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1128)
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Historischer Änderungsnachweis
01.01.2025 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 10.12.2024
GV. NRW. S. 1195
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Historischer Änderungsnachweis
01.01.2023 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 08.11.2022, Artikel 3
GV. NRW. S. 968
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).