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LRKG

§ 14 Auslandsdienstreisen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRKG/14#abs-1 (1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland. Es gelten die Vorschriften für Inlandsdienstreisen, soweit in diesem Paragraphen nichts Abweichendes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRKG/14#abs-2 (2) Auslandsdienstreisen bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Anordnung oder Genehmigung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde. Dies gilt nicht für Auslandsdienstreisen von Richterinnen und Richtern zur Wahrnehmung richterlicher Amtsgeschäfte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LRKG/14#abs-3 (3) Bei Auslandsdienstreisen, die mit dem Flugzeug durchgeführt werden und deren reine Flugzeit mindestens fünf Stunden beträgt, können abweichend von § 4 Absatz 2 die Kosten einer höheren Beförderungsklasse erstattet werden. Für besondere dienstliche und persönliche Ausnahmefälle kann die oberste Dienstbehörde auch bei einer Flugzeit von weniger als fünf Stunden eine entsprechende Regelung treffen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LRKG/14#abs-4 (4) Bei Auslandsdienstreisen werden abweichend von § 6 Absatz 1 Auslandstagegelder in der Höhe gezahlt, wie sie sich aus den Spalten 2 bis 4 der Anlage 4 zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Landesreisekostengesetz vom 13. Dezember 2021 (MBl. NRW. S. 1096) in der jeweils geltenden Fassung ergeben. Für den An- und Abreisetag ergibt sich das Auslandstagegeld, wenn der Dienstreisende an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, ohne Rücksicht auf die Abwesenheitszeit aus Spalte 3 der in Satz 1 genannten Anlage. Für die in der in Satz 1 genannten Anlage nicht aufgeführten Übersee- und Außengebiete eines Landes ist das Auslandstagegeld des Mutterlandes maßgebend. Für die in der in Satz 1 genannten Anlage und in Satz 3 nicht erfassten Gebiete oder Länder ist das Auslandstagegeld von Luxemburg maßgebend. Bei mehrtägigen Auslandsdienstreisen richtet sich das Tagegeld für den Tag des Grenzübertritts zum Ausland nach dem Land oder dem Ort, das beziehungsweise den die Dienstreisenden vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreichen. Bei Flugreisen gilt ein Land oder ein Ort in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet. Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass durch sie Übernachtungen notwendig werden. Bei eintägigen Auslandsdienstreisen und für den Tag des Grenzübertritts zum Inland bei mehrtägigen Auslandsdienstreisen wird Auslandstagegeld nach dem Land des letzten Geschäftsortes, Dienstortes oder des dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ortes im Ausland gewährt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LRKG/14#abs-5 (5) Bei Auslandsdienstreisen werden abweichend von § 7 Absatz 1 Auslandsübernachtungsgelder in der Höhe gezahlt, wie sie sich aus Spalte 5 der in Absatz 4 Satz 1 genannten Anlage zu den Verwaltungsvorschriften ergeben. Bei Übernachtungen ohne belegmäßigen Nachweis beträgt das Auslandsübernachtungsgeld einheitlich 30 Euro je Übernachtung. In begründeten Ausnahmefällen kann von Satz 1 abgewichen werden, wenn die nachgewiesenen Übernachtungskosten das Auslandsübernachtungsgeld für die gesamte Auslandsdienstreise übersteigen. Für die in der in Absatz 4 Satz 1 genannten Anlage nicht aufgeführten Übersee- und Außengebiete eines Landes ist das Auslandsübernachtungsgeld des Mutterlandes maßgebend. Für die in der in Absatz 4 Satz 1 genannten Anlage und in Satz 4 nicht erfassten Gebiete oder Länder ist das Auslandsübernachtungsgeld von Luxemburg maßgebend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LRKG/14#abs-6 (6) Abweichend von § 9 Satz 1 beträgt die Ermäßigung des Tagegeldes bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort im Ausland lediglich 10 Prozent. Die oberste Dienstbehörde kann von der Ermäßigung des Tagegeldes in begründeten Ausnahmefällen absehen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LRKG/14#abs-7 (7) Werden Dienstreisende wegen einer Erkrankung in ein ausländisches Krankenhaus aufgenommen, erhalten sie zusätzlich zu der Kostenerstattung nach § 12 Satz 2 für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes 10 Prozent des bisherigen Auslandstagegeldes.1128

§ 13 § 15