Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesreisekostengesetz

LRKG

§ 12 Erkrankung während einer Dienstreise

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Ist bei einer Erkrankung eine Rückkehr an den Wohnort nicht möglich, wird die Reisekosten-vergütung weiter gewährt. Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird für jeden vollen Kalender-tag des Krankenhausaufenthalts nur Ersatz der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der Unterkunft am Geschäftsort gewährt. Im Falle einer lebensgefährlichen Erkrankung der Dienstreisenden werden für eine Besuchsreise einer Person Fahrauslagen entsprechend § 4 Absatz 1 Sätze 1 und 3 oder Wegstreckenentschädigung entsprechend § 5 Absatz 1 gewährt.

§ 11 § 13