Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesreisekostengesetz
LRKG§ 12 Erkrankung während einer Dienstreise
Stand: 26.08.2026
Ist bei einer Erkrankung eine Rückkehr an den Wohnort nicht möglich, wird die Reisekosten-vergütung weiter gewährt. Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird für jeden vollen Kalender-tag des Krankenhausaufenthalts nur Ersatz der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der Unterkunft am Geschäftsort gewährt. Im Falle einer lebensgefährlichen Erkrankung der Dienstreisenden werden für eine Besuchsreise einer Person Fahrauslagen entsprechend § 4 Absatz 1 Sätze 1 und 3 oder Wegstreckenentschädigung entsprechend § 5 Absatz 1 gewährt.