Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesreisekostengesetz
LRKG§ 2 Dienstreisen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRKG/2#abs-1 (1) Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 genannten Personen, die eine Dienstreise ausführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRKG/2#abs-2 (2) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen von der zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt werden, es sei denn, eine Anordnung oder Genehmigung kommt nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen der Dienstgeschäfte nicht in Betracht. Die oberste Dienstbehörde kann die Voraussetzungen näher bestimmen. Dienstreisen von Richterinnen und Richtern zur Wahrnehmung richterlicher Amtsgeschäfte bedürfen nicht der Anordnung oder Genehmigung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LRKG/2#abs-3 (3) Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind und eine kostengünstigere Erledigung des Dienstgeschäfts insbesondere durch Nutzung digitaler Kommunikationsmöglichkeiten nicht möglich oder nicht sinnvoll ist. Sie sind wirtschaftlich durchzuführen und zeitlich auf das notwendige Maß zu beschränken. Bei der Wahl des Beförderungsmittels sind neben wirtschaftlichen Gesichtspunkten insbesondere Aspekte des Klimaschutzes zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LRKG/2#abs-4 (4) Dienstreisen außerhalb des Dienstortes sind von der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuordnen oder zu genehmigen. Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort können auch mündlich angeordnet oder genehmigt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LRKG/2#abs-5 (5) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststätte oder an anderer Stelle am Dienst- oder Wohnort angetreten oder beendet, tritt diese an die Stelle der Wohnung.