Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesreisekostengesetz

LRKG

§ 11 Pauschvergütung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen zur Vereinfachung der Abrechnung anstelle der Reisekostenvergütung oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.

§ 10 § 12