Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesreisekostengesetz

LRKG

§ 10 Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Bei Reisen zum Zwecke der Fortbildung außerhalb des Dienst- oder Wohnorts, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde die notwendigen Auslagen bis zur Höhe der bei Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden.

§ 9 § 11