Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesreisekostengesetz
LRKG§ 10 Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass
Stand: 26.08.2026
Bei Reisen zum Zwecke der Fortbildung außerhalb des Dienst- oder Wohnorts, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde die notwendigen Auslagen bis zur Höhe der bei Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden.