Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesreisekostengesetz
LRKG§ 18 Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben der Festsetzung und Abrechnung der Reisekostenvergütung sowie der Trennungsentschädigung bei einer oder mehreren Behörden zu zentralisieren.