Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesreisekostengesetz
LRKG§ 15 Gerichtsvollzieher- und Justizvollziehungsdienst
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRKG/15#abs-1 (1) Beschäftigte im Gerichtsvollzieher- und Justizvollziehungsdienst erhalten bei Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten eine Abfindung für jede Amtshandlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRKG/15#abs-2 (2) Das für die Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, Näheres im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständige Ministerium unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen.