Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesreisekostengesetz

LRKG

§ 17 Übertragungsbefugnis bei Gemeinden, Gemeindeverbänden undsonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Soweit dieses Gesetz der obersten Dienstbehörde gestattet, ihre Befugnisse zu übertragen, gelten bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden für die Übertragung die Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts. Dies gilt entsprechend für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 16 § 18