Gesetze / Lebenspartnerschaftsgesetz
LPartG§ 4 Umfang der Sorgfaltspflicht
Stand: 10.06.2019
Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 LPartG →
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- BGH, 24.03.2009 – VI ZR 79/08Zitiert von 1
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