Gesetze / Lebenspartnerschaftsgesetz
LPartG§ 4 Umfang der Sorgfaltspflicht
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 24.03.2009 – VI ZR 79/08Zitiert von 1
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Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.