Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB§ 20 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen oder in der Werbung für sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich
beziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Verbot nach Absatz 1 Nummer 2 bezieht sich nicht auf Aussagen über Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen soweit diese Aussagen der Zweckbestimmung dieser Stoffe entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/20?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.