Gesetze / VO (EG) Nr. 767/2009

VO (EG) Nr. 767/2009

Art 12 Verantwortlichkeit

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-767-2009/12#abs-1 (1) Die für die Kennzeichnung verantwortliche Person gewährleistet das Vorhandensein und die inhaltliche Richtigkeit der Kennzeichnungsangaben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-767-2009/12#abs-2 (2) Die für die Kennzeichnung verantwortliche Person ist der Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel zum ersten Mal in den Verkehr bringt, oder gegebenenfalls der Futtermittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firmennamen das Futtermittel vermarktet wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-767-2009/12#abs-3 (3) In dem Maße, wie die Tätigkeit der Futtermittelunternehmer die Kennzeichnung innerhalb des unter ihrer Kontrolle befindlichen Unternehmens betrifft, stellen diese sicher, dass die über jegliches Medium gelieferten Informationen die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-767-2009/12#abs-4 (4) Futtermittelunternehmer, die für den Einzelhandel oder Vertriebstätigkeiten verantwortlich sind, die die Kennzeichnung nicht betreffen, tragen mit der gebotenen Sorgfalt dazu bei, dass die Kennzeichnungsvorschriften eingehalten werden, insbesondere indem sie es unterlassen, Futtermittel zu liefern, von dem sie aufgrund ihrer Kenntnisse und als sachkundiger Anbieter wissen oder angenommen haben müssten, dass es diesen Vorschriften nicht entspricht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-767-2009/12#abs-5 (5) Futtermittelunternehmer stellen in den Betrieben, die unter ihrer Kontrolle stehen, sicher, dass vorgeschriebene Kennzeichnungsangaben entlang der gesamten Lebensmittelkette übermittelt werden, damit der Endverwender der Futtermittel die Informationen gemäß der vorliegenden Verordnung erhält.

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