Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB§ 19 Verbote zum Schutz vor Täuschung
Es ist verboten, Futtermittel, deren Kennzeichnung oder Aufmachung den Anforderungen des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder für solche Futtermittel allgemein oder im Einzelfall zu werben.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 19 umnummeriert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
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