Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB§ 16 Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission wird beim Bundesministerium gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Mitglieder der Kommission aus den Kreisen der Wissenschaft, der Lebensmittelüberwachung, der Verbraucherschaft und der Lebensmittelwirtschaft in zahlenmäßig gleichem Verhältnis. Das Bundesministerium bestellt den Vorsitzenden der Kommission und seine Stellvertreter und erlässt nach Anhörung der Kommission eine Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Kommission soll über die Leitsätze grundsätzlich einstimmig beschließen. Beschlüsse, denen nicht mehr als drei Viertel der Mitglieder der Kommission zugestimmt haben, sind unwirksam. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
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