Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB§ 10 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Es ist ferner verboten, lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die als Arzneimittel zugelassen oder registriert sind oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, einem lebenden Tier zugeführt worden, so dürfen
wenn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/10?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Sobald und soweit ein Bescheid nach § 41 Absatz 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 4, ergangen ist, sind die Absätze 1 bis 3 nicht mehr anzuwenden.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.