Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 47
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 46
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 13.02.2007 – 2 K 1924/06Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 05.01.2010 – 23 K 2804/08
- VG Düsseldorf, 23.03.2009 – 13 K 4649/08
- VGH Baden-Württemberg, 09.08.2016 – DL 13 S 1279/15Zitiert von 12
- VG Köln, 07.01.2011 – 19 K 4235/07Zitiert von 1
- VG Köln, 27.10.2010 – 19 K 453/09
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.2025 – 2 B 10166/25.OVGZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 05.07.2023 – 5 ME 44/23Zitiert von 5
- VG Freiburg, 13.03.2023 – 3 K 2900/22Zitiert von 3
46 Entscheidungen zu § 47 LBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/47#abs-1 (1) Auf Grund der Ergebnisse der Planprüfung und der Verhandlung über die Entschädigung erläßt die Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluß, soweit eine Einigung nach § 37 nicht zustande gekommen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/47#abs-2 (2) Im Enteignungsbeschluß wird entschieden über Gegenstand und Umfang der Enteignung und über die Art der Entschädigung (Teil A), ferner über die Höhe der Entschädigung in Geld, der Naturalwertrente und der Ausgleichszahlung (Teil B).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/47#abs-3 (3) Der Teil A des Enteignungsbeschlusses muß enthalten
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/47#abs-4 (4) Der Teil B des Enteignungsbeschlusses muß enthalten