Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 47
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/47#abs-1 (1) Auf Grund der Ergebnisse der Planprüfung und der Verhandlung über die Entschädigung erläßt die Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluß, soweit eine Einigung nach § 37 nicht zustande gekommen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/47#abs-2 (2) Im Enteignungsbeschluß wird entschieden über Gegenstand und Umfang der Enteignung und über die Art der Entschädigung (Teil A), ferner über die Höhe der Entschädigung in Geld, der Naturalwertrente und der Ausgleichszahlung (Teil B).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/47#abs-3 (3) Der Teil A des Enteignungsbeschlusses muß enthalten
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/47#abs-4 (4) Der Teil B des Enteignungsbeschlusses muß enthalten
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 47 LBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 05.01.2010 – 23 K 2804/08
- VG Düsseldorf, 23.03.2009 – 13 K 4649/08
- VGH Baden-Württemberg, 09.08.2016 – DL 13 S 1279/15Zitiert von 12
- VG Köln, 27.10.2010 – 19 K 453/09
- VG Minden, 11.05.2005 – 4 K 1962/04
- VG Köln, 16.02.2000 – 3 K 5368/95
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.2025 – 2 B 10166/25.OVGZitiert von 1
- VG Freiburg, 13.03.2023 – 3 K 2900/22Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 02.05.2022 – DL 16 S 1567/20Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.11.1966 Ausfertigung
§ 47 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 1966 (BGBl. I 653)
BGBl. 1966 I S. 653
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.