Gesetze / Landbeschaffungsgesetz

LBG

§ 49

Stand: 10.06.2019

Bund10 Entscheidungen

Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses ist den Beteiligten schriftlich bekanntzugeben. Die Mitteilung ist zuzustellen.

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