Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 12
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/12#abs-1 (1) Durch Enteignung
Grundstücksgleiche Rechte stehen dem Eigentum an Grundstücken gleich. Teile des Zubehörs sind auf Antrag des Eigentümers von der Enteignung auszunehmen, wenn ihre Enteignung zu einer unbilligen Härte für den Eigentümer führen würde und sie für die in § 1 angeführten Zwecke nicht dringend benötigt werden oder sie anderweitig beschafft werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/12#abs-2 (2) Die Entziehung des Eigentums an Grundstücken ist nur zulässig, wenn der erstrebte Zweck nicht schon durch Eingriffe nach Absatz 1 Buchstabe b oder durch eine Belastung des Grundstücks oder durch Begründung eines Nutzungsverhältnisses erreicht werden kann.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 12 LBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 12.06.1979 – 1 BvL 19/76Regelungssystem des Kleingartenrechts (Kündigungsschutz, Pachtpreisbindung, Ausschluß befristeter Verträge)Zitiert von 45
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.11.1966 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 1966 (BGBl. I 653)
BGBl. 1966 I S. 653
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.