Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 12
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2004 – 2 A 10994/04Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 31.10.2002 – 2 B 11557/02Zitiert von 5
- BGH, 18.11.2004 – III ZR 347/03Amtshaftung: Amtspflichtverletzung durch Nichteinbeziehung eines Bewerbers um ein Beamtenverhältnis in das Verfahren zur Besetzung noch vakanter Planstellen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VG Schleswig, 22.02.2018 – 12 B 12/18Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 05.08.2009 – 12 L 721/09Zitiert von 4
- VG Gelsenkirchen, 15.04.2008 – 12 K 689/07Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 01.11.2022 – 12 A 81/21Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 07.10.2020 – 4 B 331/20 MD
- VG Magdeburg, 07.10.2020 – 4 B 331/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/12#abs-1 (1) Durch Enteignung
Grundstücksgleiche Rechte stehen dem Eigentum an Grundstücken gleich. Teile des Zubehörs sind auf Antrag des Eigentümers von der Enteignung auszunehmen, wenn ihre Enteignung zu einer unbilligen Härte für den Eigentümer führen würde und sie für die in § 1 angeführten Zwecke nicht dringend benötigt werden oder sie anderweitig beschafft werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/12#abs-2 (2) Die Entziehung des Eigentums an Grundstücken ist nur zulässig, wenn der erstrebte Zweck nicht schon durch Eingriffe nach Absatz 1 Buchstabe b oder durch eine Belastung des Grundstücks oder durch Begründung eines Nutzungsverhältnisses erreicht werden kann.