Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 23
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/23#abs-1 (1) Wird die Entschädigung in Land festgesetzt, so sollen die Inhaber der dinglichen Rechte ganz oder teilweise durch Begründung gleicher Rechte an dem Ersatzland entschädigt werden. Soweit dieser Erfolg nicht erreicht werden kann, ist eine gesonderte Entschädigung in Geld festzusetzen; das gilt für die in § 20 Abs. 3 bezeichneten Berechtigten nur, soweit ihre Rechte nicht durch eine dem Eigentümer gemäß § 24 zu gewährende zusätzliche Geldentschädigung gedeckt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/23#abs-2 (2) Altenteilsrechte sind in dem bisherigen Umfang an dem Ersatzland zu begründen. Soweit die Begründung nicht möglich oder dem Berechtigten oder Verpflichteten nicht zumutbar ist, ist eine gesonderte Entschädigung in Geld oder eine Naturalwertrente festzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/23#abs-3 (3) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche, zum Besitz oder zur Nutzung berechtigende Rechte von Kriegsopfern, Vertriebenen, Sowjetzonenflüchtlingen, Kriegssachgeschädigten oder Evakuierten, sofern die Rechtsinhaber im Besitz des Grundstücks sind.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 23 LBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Schleswig, 19.02.2018 – 12 B 39/17Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 17.07.2025 – 4 S 1235/24
- VG Schleswig, 09.05.2023 – 12 B 68/22
- VG Trier, 12.11.2019 – 7 L 4202/19.TR
- VG Gelsenkirchen, 23.08.2012 – 12 K 3435/11Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 31.08.2020 – 2 B 10821/20Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Stuttgart, 08.04.2025 – 10 K 2519/22
- LSG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 – L 3 U 4/23
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.2023 – 4 S 421/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.