Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 2
Stand: 10.06.2019
Die für Zwecke des § 1 Abs. 1 benötigten Grundstücke sollen nach Möglichkeit freihändig erworben werden. Kann der beabsichtigte Zweck auch durch Begründung eines Nutzungsverhältnisses erreicht werden, so ist einem hierauf gerichteten Verlangen des Eigentümers zu entsprechen. Das Entgelt kann abweichend von den bisherigen Preisvorschriften bemessen werden.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 2 LBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2018 – OVG 80 D 4.17Zitiert von 3
- OLG Rostock, 15.03.2010 – 1 W 3/10Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 21.01.2000 – 1 L 4202/99Zitiert von 8
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2024 – OVG 80 D 4/24Zitiert von 10
- VG Berlin, 02.12.2021 – 26 L 178/21
- VG Berlin, 13.09.2021 – 26 L 108/21Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 05.04.2019 – 26 K 70.19
- VG Düsseldorf, 08.11.2012 – 13 K 3467/12
- VG Düsseldorf, 13.09.2006 – 2 L 1594/06
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.