Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 34
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 68
Nach Gewicht
- OVG NRW, 19.11.2004 – 6 A 1720/02Zitiert von 17
- VG Sigmaringen, 19.01.2011 – 4 K 1223/10Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 23.06.2008 – 12 L 533/08
- VG Magdeburg, 09.05.2023 – 15 B 23/23 MDZitiert von 5
- VG Magdeburg, 21.04.2023 – 15 B 11/23 MDZitiert von 6
- VG Magdeburg, 21.04.2023 – 15 B 14/23 MDZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 17.12.2025 – 5 L 346/25Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2025 – 4 S 16/25Zitiert von 2
- VG Cottbus, 10.12.2024 – VG 9 K 1447/20
68 Entscheidungen zu § 34 LBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/34#abs-1 (1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/34#abs-2 (2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.