Gesetze / Landbeschaffungsgesetz

LBG

§ 34

Stand: 10.06.2019

Bund68 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/34#abs-1 (1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/34#abs-2 (2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.

§ 33 § 35