Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 11
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/11#abs-1 (1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/11#abs-2 (2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn
a)
andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten,
b)
Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind,
c)
die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel geführt hat.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 11 LBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 07.07.2009 – 6 K 2426/08Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 03.02.2015 – 2 A 10567/14Zitiert von 5
- VG Gelsenkirchen, 15.04.2008 – 12 K 689/07Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 08.08.2014 – 1 K 1548/14Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 29.05.2008 – 6 K 1378/07Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 16.10.2007 – 4 S 2020/07Konkurrentenschutz bei Dienstpostenübertragung; Selbstbindung des Dienstherrn an den Leistungsgrundsatz bei einer Umsetzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 24.10.2024 – 12 K 2039/24
- VG Schleswig, 01.11.2022 – 12 A 81/21Zitiert von 1
- VG Freiburg, 22.10.2020 – 13 K 1097/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.