Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 24
Stand: 10.06.2019
Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 24 LBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Neustadt an der Weinstraße, 25.03.2015 – 1 K 1064/14.NW
- VG Münster, 06.08.2024 – 5 L 554/24Zitiert von 1
- VG Freiburg, 16.10.2018 – 3 K 8556/17Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 20.07.2016 – 5 K 2256/15Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2017 – 4 S 2064/17Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 05.02.2013 – 4 S 1569/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 21.07.2023 – 2 MB 7/23Zitiert von 9
- VG Schleswig, 28.03.2023 – 12 B 13/23
- VG Gelsenkirchen, 27.11.2020 – 1 L 1098/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.