§ 15 Versetzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 56
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Schleswig, 27.01.2026 – 12 B 62/25
- VG Münster, 12.06.2014 – 4 K 1690/13Zitiert von 1
- VG Berlin, 01.03.2012 – 7 K 307.11Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 13.04.2016 – 4 S 1930/14Zitiert von 7
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.08.2019 – OVG 4 N 31.18
- OVG Sachsen, 23.11.2021 – 2 A 510/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 29.07.2026 – 6 B 854/26
- OVG Hamburg, 10.07.2024 – 5 Bs 83/24
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2023 – 2 S 140/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/15#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/15#abs-2 (2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/15#abs-3 (3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.