Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 17
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/17#abs-1 (1) Die Entschädigung wird gewährt für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/17#abs-2 (2) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird (Entschädigungsberechtigter). Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberechtigten infolge der Enteignung entstehen, sind bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/17#abs-3 (3) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem der Enteignungsbeschluß (§ 47 Abs. 1) erlassen wird. In den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem sie wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/17#abs-4 (4) Geldentschädigungen außer wiederkehrenden Leistungen sind von dem in Absatz 3 bezeichneten Zeitpunkt an mit dem für zuletzt ausgegebene Hypothekenpfandbriefe auf dem Kapitalmarkt üblichen Nominalzinsfuß zu verzinsen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 17 LBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Köln, 18.01.1996 – 7 U 148/95
- BGH, 20.03.2003 – III ZR 217/02
- BFH, 28.10.1998 – X R 96/96Zitiert von 17
- BVerfG, 30.03.1998 – 1 BvR 1172/85Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 14.03.2007 – I-18 U 135/06
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