Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz

LwAnpG

§ 64a Waldflächen

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/64a#abs-1 (1) Auf den einer LPG zur Nutzung überlassenen Waldflächen geht bisher vom Boden unabhängiges Eigentum an den Waldbeständen auf den Grundeigentümer über; es erlischt als selbständiges Recht. Die Zusammenführung von bisher unabhängigem Eigentum am Boden und an Gebäuden sowie sonstigen Anlagen auf diesen Waldflächen regelt sich nach § 64.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/64a#abs-2 (2) Hat die LPG Ansprüche gegenüber Dritten, die aus früheren Verträgen der LPG über den Waldbesitz herrühren, sind die der LPG daraus zugehenden Leistungen unter Berücksichtigung von seit Vertragsabschluß in den Beständen eingetretenen Veränderungen auf die Waldeigentümer aufzuteilen. Hierbei sind die an die LPG bereits ausgezahlten staatlichen Mittel für zusätzliche Inventarbeiträge zu berücksichtigen. Im übrigen findet § 44 auf Waldflächen und Inventarbeiträge für Wald keine Anwendung.

§ 64 § 64b