Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG§ 37 Ausschluß der Anfechtung eines Umwandlungsbeschlusses, gerichtliche Bestimmung der Abfindung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
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Nach Gewicht
- BGH, 09.11.2001 – BLw 7/01
- BGH, 05.11.2004 – BLw 29/04
- BGH, 05.11.2004 – BLw 28/04
- BGH, 05.11.2004 – BLw 27/04
- BGH, 05.11.2004 – BLw 26/04
- BGH, 24.04.2009 – BLw 13/08
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 30.11.2010 – 6 U 32/09Zitiert von 2
- BGH, 09.11.2005 – BLw 3/05
- BGH, 06.10.2005 – BLw 8/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 LwAnpG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/37#abs-1 (1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Angebot nach § 36 zu niedrig bemessen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/37#abs-2 (2) Macht ein Mitglied geltend, daß eine im Umwandlungsbeschluß bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 36 anzubieten war, zu niedrig bemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten und eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist.