Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG§ 14 Zusammenschluß
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BGH, 05.11.2004 – BLw 26/04
- BGH, 24.04.2009 – BLw 13/08
- BGH, 05.11.2004 – BLw 27/04
- BGH, 05.11.2004 – BLw 28/04
- BGH, 05.11.2004 – BLw 29/04
- BGH, 07.06.1999 – II ZR 285/98Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 LwAnpG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
LPG können unter Auflösung ohne Abwicklung zusammengeschlossen werden im Wege der Bildung einer neuen LPG (übernehmende LPG), auf die das Vermögen jeder der sich vereinigten LPG (übertragenden LPG) als Ganzes gegen Gewährung der Mitgliedschaft der übernehmenden LPG an die Mitglieder der übertragenden LPG übergeht.