Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG§ 26 Inhalt und Anlagen des Umwandlungsbeschlusses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BGH, 19.02.2009 – BLw 22/08
- BGH, 09.11.2005 – BLw 9/05
- BGH, 09.11.2005 – BLw 21/05
- BGH, 06.10.2005 – BLw 8/05
4 Entscheidungen zu § 26 LwAnpG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/26#abs-1 (1) In dem Umwandlungsbeschluß müssen mindestens bestimmt werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/26#abs-2 (2) Dem Umwandlungsbeschluß sind als Anlage eine Abschlußbilanz der LPG sowie die in § 5 Abs. 3 bezeichneten Urkunden beizufügen. Für die Abschlußbilanz gelten die Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung entsprechend. Sie braucht nicht bekanntgemacht zu werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/26#abs-3 (3) Der Beschluß zur Umwandlung in eine eingetragene Genossenschaft muß die Beteiligung jedes Genossen mit mindestens einem Geschäftsanteil vorsehen. In dem Beschluß kann auch bestimmt werden, daß jeder Genosse bei der Genossenschaft mit mindestens einem und im übrigen mit so vielen Geschäftsanteilen, wie sie durch Anrechnung seines Geschäftsguthabens bei dieser Genossenschaft als voll eingezahlt anzusehen sind, beteiligt wird.