Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG§ 27 Vorbereitung und Durchführung der Vollversammlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BGH, 30.03.2006 – III ZB 74/05
- BGH, 27.04.2001 – BLw 21/00
- OLG Brandenburg, 30.11.2010 – 6 U 32/09Zitiert von 2
3 Entscheidungen zu § 27 LwAnpG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/27#abs-1 (1) Der Vorstand der LPG hat allen Mitgliedern spätestens zusammen mit der Einberufung der Vollversammlung den Formwechsel als Gegenstand zur Beschlußfassung schriftlich anzukündigen. In der Ankündigung ist auf die für die Beschlußfassung nach § 25 Abs. 2 erforderlichen Mehrheiten hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/27#abs-2 (2) Auf die Vorbereitung der Vollversammlung ist § 8 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/27#abs-3 (3) In dem Geschäftsraum der LPG ist zusammen mit den sonst erforderlichen Unterlagen auch das nach § 24 Abs. 2 erstattete Prüfungsgutachten zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieses Prüfungsgutachtens zu erteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/27#abs-4 (4) Für die Durchführung der Vollversammlung gilt § 9 entsprechend.